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Wer zahlt bei Hagel, Sturm und Hochwasser?

München. Heftige Wärmegewitter sorgen auch in diesem Sommer für teure Sachschäden am Auto. Für die kommenden Tage sagen die Meteorologen wieder schwere Unwetter voraus. Zerschlagen Hagelkörner Auto¬scheiben oder zerbeulen die Karosserie, ist das laut ADAC ein Fall für die Kfz-Teilkaskoversicherung. Unerlässlich ist die Teilkasko auch bei typischen Sturmschäden durch herab fallende Äste, Dachziegel oder umgestürzte Bäume, jedoch nur, wenn mindestens Windstärke acht gemessen wurde. Erst dann sprechen Versicherungen von einem Sturm. Allerdings, so warnt der Automobilclub, sind nicht alle Schadensereignisse durch die Teilkasko abgedeckt. So beispielsweise bei Hochwasser: Wird ein Fahrzeug in einer vollgelaufenen Tiefgarage beschädigt, besteht Versicherungsschutz. Wer je¬doch einen Fahrzeugschaden hat, weil er durch eine überschwemmte Straße gefahren ist, muss damit rechnen, dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird und er deshalb auf den Kosten sitzen bleibt. Bei Haftungsfragen gilt die Faustregel: Kommt das Wasser zum Auto, zahlt die Versicherung. Kommt das Auto zum Wasser, muss man selbst für den Schaden aufkommen. Wer gegen einen Ast fährt, der schon längere Zeit auf der Straße lag, braucht eine Voll¬kasko. Die Teilkaskoversicherung greift hier ebenfalls nicht.

Was tun nach einer Überschwemmung?

Ein Flutschaden am Pkw ist in vielen Fällen zugleich ein wirtschaftlicher Total¬schaden. Hat das Auto bis über die Sitze im Wasser gestanden, ist die Tro¬ckenlegung des Wagens meist unwirtschaftlich. Ist das Wasser lediglich über die Türschwelle bis in den Innenraum gelaufen, ist der Schaden schwer abzu¬schätzen. In diesem Fall empfiehlt der ADAC, die Versicherung zu informieren und das Fahrzeug anschließend in eine Fachwerkstatt schleppen zu lassen, um weitere Defekte zu vermeiden.

Schäden umgehend der Versicherung melden

Unwetterschäden sollten Autofahrer umgehend ihrer Teilkaskoversicherung melden. Der ADAC rät davon ab, einen Gutachter ohne Absprache mit der Versicherung zu bestellen oder den Schaden eigenwillig reparieren zu lassen. Da der Versicherer das so genannte Weisungsrecht hat, besteht die Gefahr, dass man die Reparaturkosten selbst bezahlen muss. In manchen Regionen, in denen ein größeres Unwetter getobt hat, führen die Versicherer so genannte Hagelaktionen durch. Dabei werden zentrale Besichtigungsstellen eingerichtet, wo Betroffene ihr Fahrzeug zur Begutachtung vorfahren können. Besonderheit: Findet eine Abrechnung auf Basis des Gutachtens statt, wird die Mehrwertssteuer für anfallende Reparaturen nicht erstattet.

ADAC Südbayern | Bei uns veröffentlicht am 06.07.2012


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