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Straftat im Zusammenhang mit Werbeveranstaltung

Am 21.10.09, in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wurde in einer Gaststätte in der Staltacher Straße eine Werbeveranstaltung abgehalten.

Ein 52-jähriger Mann aus Wietmarschen (PLZ 49835) kam mit einem Bus voll potenzieller Kunden aus Innsbruck.

Es wurde jeweils ein Gewinn in Höhe von 1.800,- Euro in Aussicht gestellt. Bei der Veranstaltung sollten spezielle Decken zum Schutz von Strahlungen, Bratpfannen und Reisen verkauft werden.

Nachdem die Polizeiinspektion Penzberg einen Hinweis auf diese Werbeveranstaltung erhielt, wurden vor Ort Überprüfungen durchgeführt.

Es stellte sich heraus, dass die erforderlichen Genehmigungen nicht vor lagen.

Darüber hinaus werden Ermittlungen wegen Verdachts auf Betrug und Nötigung eingeleitet.

Im Zusammenhang mit solchen sogenannten „Kaffeefahrten“ gibt die Polizei im Rahmen des Präventionsprogramm folgende Hinweise:

Wer als älterer Mensch oder allein stehender Mensch Tag für Tag zu Hause sitzt, freut sich über das günstige Angebot im Briefkasten: Busreisen, Essen, Kaffee, Kuchen, Unterhaltung, Geschenke - alles für ein paar Euro. Doch mit einem Ausflug haben solche Einladungen mit „Möglichkeit zur Teilnahme an einer Werbeveranstaltung“ nichts zu tun. Auf „Kaffeefahrten“ geht es nur um das Geschäft.

Meist sollen Decken, Betten, Kochtöpfe, Badezusätze, Nährmittel, Trinkkuren und ähnliche Erzeugnisse verkauft werden. Da auch Bus, Saal, Essen und Geschenke bezahlt werden müssen, sind die Angebote nach polizeilicher Erfahrung jedoch nie günstiger, sondern häufig minderwertiger und regelmäßig teurer als im Fachhandel.

Trotzdem kommen Teilnehmer an Kaffeefahrten mit finanziellen Verpflichtungen von teils mehreren hundert Euro nach Hause, wo sie Qualität und Preis vergleichen, die selbe Ware billiger entdecken oder nur merken, dass sie sich übernommen haben.

Die Polizei gibt daher folgende Tipps:

- Auf Kaffeefahrten unterhalten lassen, Speisen verzehren und Geschenke

mitnehmen – niemals zu einer Bestellung oder einem Kauf verpflichtet fühlen.

- Nicht unterschreiben, was nicht genau verstanden ist – Unterschriften sind nie

„reine Formsache“, mündliche Absprachen sind immer unwirksam.

- Bei Verträgen auf Kaffeefahrten auf Datum und Unterschriften achten, Belehrung

über Widerrufsrecht muss im Vertrag gesondert unterschrieben werden –

fehlendes oder falsches Datum erschwert den Widerruf.

- Vertragsdurchschrift fordern, auf der Name und Anschrift des Vertragspartners

deutlich lesbar sind.



- Schutz vor solchen unüberlegten Käufen bietet das Widerrufsrecht bei

Haustürgeschäften gemäß §§ 312, 355 BGB. Binnen zwei Wochen können

Kaufverträge, die auf Kaffeefahrten oder ähnlichen Veranstaltungen abgeschlossen

wurden, widerrufen werden – am sichersten per Einschreiben mit Rückschein. Zur

Fristwahrung kommt es nur auf das Absendedatum an.


- Das deutsche Widerrufsrecht gilt auch für Kaffeefahrten ins Ausland, wenn in

Deutschland dafür geworben wurde und Busfahrt, Veranstaltung und Verkauf

von einem deutschen Unternehmen durchgeführt wurden.

- Nur unseriöse Vertreter versuchen, diese verbraucherfreundliche Regelung zu

unterlaufen, indem sie Bestellungen ohne Datum schreiben, sie zurückdatieren

oder das Unternehmen unleserlich oder gar nicht angeben. Das kann

Verbraucherrechte gefährden. Wer auf Werbeveranstaltungen kauft, sollte

wenigstens auf das Datum und die Belehrung über das Rücktrittsrecht achten.

Noch sicherer: Auf einem „Ausflug mit Möglichkeit zur Teilnahme an einer

Werbeveranstaltung“ erst gar nichts unterschreiben oder kaufen!

Polizei Penzberg | Bei uns veröffentlicht am 26.10.2009


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